Vorgesellschaft

Vorgesellschaft
Vorgesellschaft,
 
Gründungsgesellschaft, Handelsrecht: eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) im Zwischenstadium zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der Feststellung der Satzung) und der Eintragung im Handelsregister. Erst mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft die volle Rechtsfähigkeit als juristische Person. Trotzdem kann sie auch schon als Vorgesellschaft Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein, die mit der Eintragung auf die juristische Person übergehen. Wer vor der Eintragung für die Vorgesellschaft ein Geschäft abschließt, haftet persönlich (§ 11 GmbH-Gesetz, § 41 Aktien-Gesetz). Mit Eintragung und Übergang der Verbindlichkeit auf die Gesellschaft endet die Haftung. Die Gesellschafter, die mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Vorgesellschaft einverstanden sind, sind im Fall der Eintragung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, einen bis dahin entstandenen Verlust auszugleichen (»Unterbilanzhaftung«). Im Geschäftsverkehr tritt die Vorgesellschaft häufig mit dem Zusatz »in Gründung« (z. B. »GmbH i. G.«) auf.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Gründergesellschaft — ⇡ Vorgesellschaft …   Lexikon der Economics

  • Vorgründungsgesellschaft — ⇡ Vorgesellschaft …   Lexikon der Economics

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